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Gesellschaften

Stiftung | Anstalt | AG | Trust | ausländische Gesellschaften

Die Stiftung stellt die am häufigsten verwendete Rechtsform im Fürstentum Liechtenstein dar.

Mögliche Zielsetzungen der Stiftung sind:
  • die diskrete Vermögensverwaltung,
  • die Regelung der Nachfolge des Stifters,
  • die wirtschaftliche Absicherung von Familienmitgliedern oder sonstigen nahestehenden Personen, z.B. durch Unterhaltsregelungen,
  • die Funktion als Holding zur Sicherung eines Unternehmensbestandes,
  • die Perpetuierung des Lebenswerkes des Stifters (z.B. Kunstsammlungen),
  • gemeinnützige Zwecke.
Im Gegensatz zur anderen Rechtsformen, wie z.B. der Anstalt oder der Aktiengesellschaft, kann die Stiftung keine kommerziellen Zwecke verfolgen.

Die Stiftung entsteht durch Widmung von Vermögen für einen bestimmten Zweck zu Gunsten bestimmter oder bestimmbarer Begünstigter durch den Stifter. Das so zur juristischen Person erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet das Stiftungsvermögen.

Die Begünstigten sind die Nutzniesser der Stiftung, wobei Ausschüttungen an Begünstigte auch an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden können. Die Begünstigten werden vom Stifter in einer gesonderten testamentsähnlichen Regelung, dem Beistatut, benannt.

Die Stiftung wird vom Stiftungsrat, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, verwaltet. Der Stiftungsrat vollzieht den in den Statuten und Beistatuten festgeschriebenen Stifterwillen.

Weitere Organe wie ein Beirat, ein Kuratorium oder ein Protektor können vom Stifter in den Statuten eingesetzt werden, um den Stiftungsrat z.B. bei der Vornahme von Ausschüttungen an Begünstigte zu beraten und zu unterstützen, aber auch zu kontrollieren.

Das formelle Mindestkapital für die Errichtung einer Stiftung beträgt CHF 30.000,--.

Die Stiftung ist in der Regel nicht buchführungspflichtig, es empfiehlt sich jedoch die Erstellung eines jährlichen Vermögensverzeichnisses.

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