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Sorgfaltspflicht / Diskretion

Seit 1. März 2009 steht im Fürstentum Liechtenstein das novellierte Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (SPG) in Kraft.

Das SPG dient der Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Am gesetzlich verankerten Bankgeheimnis sowie am Berufsgeheimnis der Treuhänder hat sich durch das neue SPG nichts geändert.

Alle Finanzintermediäre - also insbesondere Treuhänder und Banken, aber auch Rechtsanwälte etc. - sind bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung unter anderem verpflichtet:
  • den Vertragspartner zu identifizieren,
  • den wirtschaftlich Berechtigten der eingebrachten Vermögenswerte festzustellen,
  • ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen, d.h. den wirtschaftlichen Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte ebenso wie deren Verwendungszweck abzuklären bzw. zu dokumentieren und die Übereinstimmung der durchgeführten Transaktionen mit diesem Profil laufend risikoadäquat zu überwachen.
Die Organe des jeweiligen Rechtsträgers, meist gestellt durch den Finanzintermediär, haben eine Kopie des Identifikationsdokumentes des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten (Reisepass, Identitätskarte, etc.) anzufertigen und gemeinsam mit der erstellten Sorgfaltspflichtdokumentation gesondert und eigens gesichert aufzubewahren.

Bei Verdachtsfällen besteht eine Meldepflicht gegenüber der eigens zu diesem Zweck geschaffenen Behörde, der Financial Intelligence Unit (FIU).


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Sorgfaltspflicht / Diskretion

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