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Sorgfaltspflicht / Diskretion |
Am 1. Januar 2001 ist im Fürstentum Liechtenstein das Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (SPG) in Kraft getreten.
Das SPG dient der Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität. Am gesetzlich verankerten Bankgeheimnis sowie am Berufsgeheimnis der Treuhänder hat sich durch das neue SPG nichts geändert.
Alle Finanzintermediäre - also insbesondere Treuhänder und Banken, aber auch Rechtsanwälte etc. - sind bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung unter anderem verpflichtet:
- den Vertragspartner zu identifizieren,
- den wirtschaftlich Berechtigten der eingebrachten Vermögenswerte festzustellen,
- ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen, d.h. den wirtschaftlichen Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte ebenso wie deren Verwendungszweck abzuklären bzw. zu dokumentieren und die Übereinstimmung der durchgeführten Transaktionen mit diesem Profil laufend zu überwachen.
Grundsätzlich ist durch den Finanzintermediär eine Kopie des Identifikationsdokumentes des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten (Reisepass, Identitätskarte, etc.) anzufertigen und gemeinsam mit der erstellten Sorgfaltspflichtdokumentation gesondert und eigens gesichert aufzubewahren.
Bei Verdachtsfällen besteht eine Meldepflicht gegenüber der eigens zu diesem Zweck geschaffenen Behörde, der Financial Intelligent Unit (FIU).
Ansonsten kann eine Durchbrechung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nur im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens erfolgen. In Steuersachen gewährt das Fürstentum Liechtenstein grundsätzlich keine Rechtshilfe (ausgenommen in gewissen Fällen gegenüber den USA).
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