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Gesellschaften

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Bei der Anstalt handelt es sich um eine typisch liechtensteinische Rechtsform des privaten Rechts.

Die Anstalt kann entweder für kommerzielle Zwecke wie z.B. die Abwicklung von Handels- oder Immobiliengeschäften etc., oder für nicht-kommerzielle Zwecke wie z.B. die Anlage und Verwaltung von Vermögen, das Halten von Beteiligungen und Immobilien etc., also ähnlich der Stiftung, verwendet werden.

Die Anstalt ist eine juristische Person und wird im Öffentlichkeitsregister eingetragen.

Oberstes Organ der Anstalt ist üblicherweise der Gründer bzw. dessen Rechtsnachfolger, der Inhaber der Gründerrechte, dem eine eigentümerähnliche Stellung zukommt. Die Gründerrechte können veräussert, vererbt oder sonst übertragen werden und sind in der Regel in einer sogenannten "Zessionserklärung" verbrieft. Diese Zessionserklärung ist jedoch kein Wertpapier (wie etwa das Aktienzertifikat einer Aktiengesellschaft), sondern eine Beweisurkunde.

Der Verwaltungsrat, der aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt diese nach aussen.

Lässt der Zweck der Anstalt kommerzielle Tätigkeiten zu, ist die Anstalt buchführungspflichtig, weiters muss eine Revisionsstelle bestellt werden. Ansonsten ist lediglich auf das Ende jeden Jahres ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

Für die Anstalt können ebenso wie für die Stiftung Begünstigte bestellt werden, die vom Gründer bzw. dessen Rechtsnachfolger in einem separaten Beistatut zu benennen sind.

Das statutarische Mindestkapital der Anstalt beträgt CHF 30.000,-- und ist bei der Gründung bar einzuzahlen.

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