Steuern |
Neben dem Gesellschaftsrecht ist im Fürstentum Liechtenstein auch das Steuerrecht sehr liberal gestaltet, was für den Erfolg als Finanzplatz ein wesentliches Kriterium darstellt.
Von besonderer Bedeutung ist das in Art. 84 Steuergesetz normierte Privileg für Sitzgesellschaften und Treuhandvermögen. Unter Sitzgesellschaften sind Gesellschaften zu verstehen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren statutarischen Sitz haben, aber nicht im Inland aktiv tätig sind. Sitzgesellschaften können jedoch eigene Büroräumlichkeiten unterhalten und Angestellte beschäftigen.
Grundsätzlich sind Sitzgesellschaften jeder Rechtsform (also Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung etc.) und Treuhandvermögen von jeder Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit und haben
lediglich eine jährliche Kapitalsteuer in Höhe von 0,1% p.a. vom einbezahlten Kapital, mindestens
CHF 1.000,00 p.a., zu entrichten.
Bei der Stiftung ermässigt sich der Steuersatz auf 0,075% bei einem Kapital über CHF 2 Mio. und auf 0,05% bei einem Kapital über CHF 10 Mio.; die Praxis der FL Steuerverwaltung - wohl im Hinblick auf andere Jurisdiktionen - geht dahin, dass lediglich die Mindeststeuer von CHF 1.000,00 p.a. zur Vorschreibung gelangt.
Ansonsten bestehen keine weiteren steuerlichen Belastungen. Insbesondere unterliegen Ausschüttungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland in Liechtenstein generell keiner Steuerpflicht.
Lediglich die Aktiengesellschaft hat zusätzlich eine Couponsteuer in Höhe von 4% auf Dividendenzahlungen zu entrichten.
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